Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
ab dem 10. September 2009

Am 14. August 2006 beschloss der Bundestag das "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz" (BKrFQG).
Ab dem 10.09.2009 müssen alle Führerscheinneulinge, die Grundqualifikation mit einer Prüfung ablegen, um im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig zu sein. Die staatlich vorgeschriebene Weiterbildung gilt ebenfalls für alle Fahrer. Innerhalb von fünf Jahren müssen die Weiterbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden.

Aus und Weiterbildung zum EU-Berufskraftfahrer

Ziele:
  • Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr
  • Gemeinsamer Bildungs- und Ausbildungsstand innerhalb der EU
  • Beruflichen Fähigkeiten und wichtige Kenntnisse
  • Rationales Fahrverhalten - wirtschaftliches Fahren
Über:
  • Fahrverhalten
  • Fahrzeugsicherheit
  • Ladungssicherung
  • Verkehrsrecht
Wer:
  • Fahrerlaubnis D1, D1E, D, DE (Bus) seit dem 09. September 2008
  • Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE ab dem 09. September 2009
  • Im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr, Werksverkehr und auch Aushilfen
  • Die deutsche Staatsangehörige sind, zur EU, oder einem Staat gehören, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen hat

Wer vor diesen Daten seine Fahrerlaubnis erworben hat, muss alle 5 Jahre bis spätestens zum 10.09.2013 Klasse D oder 10.09.2014 Kasse C, eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden vorweißen.

Ausnahmen:
  • Kraftfahrzeuge deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
  • Bundeswehr, Truppe, Polizei des Bundes und der Länder, Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr
  • Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten
  • Zum Zwecke der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
  • In Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind
  • Die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • Zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt
Bei Nichtbeachtung:
  • Bußgeld für Fahrer bis 5 000 EUR
  • Für Unternehmer bis 20 000 EUR

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Grundqualifikation"