LKW-Fahrverbot in Deutschland
Betroffen vom Fahrverbot sind:
- alle Lkw über 7,5 t
- Anhänger hinter Lkw, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht
- Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t überschreitet.
Lkw´s sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Es kommt nicht auf die Eintragungen im Kfz-Brief an, sondern auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs.
Nicht betroffen vom Fahrverbot sind:
- Allein fahrende Sattelzugmaschinen (bis 7,5 t zGG)
- Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Teermaschinen, Bagger)
Bezeichnung des Fahrverbotes:
- Sonntagsfahrverbot: gilt an allen Sonntagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr für das gesamte Streckennetz.
- Feiertagsfahrverbot: gilt an den in § 30 III StVO genannten Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Verbot gilt ebenfalls für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich nicht um ein regionales Fahrverbot handelt.
- Ferienfahrverbot: gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für bestimmte belastete Streckenabschnitte.
Feiertage nach § 30 III StVO:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, nur in den Bundesländern: BW, BY, HE, NW, RP, SL
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), nur in den Bundesländern: BB, MV, SN, ST, TH
- Allerheiligen (1. November), nur in den Bundesländern: BW, BY, NW, RP, SL
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
An allen sonstigen Feiertagen
- Hl. Drei Könige(6. Januar)
- Mariä Himmelfahrt(15. August)
- Buß- und Bettag
Ausnahmen für das Fahrverbot
- für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot
- für den kombinierten Verkehr Hafen/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot
- für die Beförderung von
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- leicht verderblichem Obst und Gemüse.
- für Leerfahrten, die im Zusammenhang mit der Beförderung leicht verderblicher oder frischer Lebensmittel stehen. (Ein schriftlicher Nachweis, Lieferschein, Frachtbrief oder dgl. über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.)
Ausnahmegenehmigung
In allen Fällen, in denen nicht bereits eine gesetzliche Ausnahme gegeben ist, sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Die Ausnahmegenehmigungspraxis wird restriktiv gehandhabt. In Zweifelsfällen sollte Kontakt mit der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde aufgenommen werden.
Erteilung der Ausnahmegenehmigung
Zuständig sind nach §§ 46, 47 StVO die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat. Bei grenzüberschreitenden Transporten sind Anträge an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
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