Kennzeichnung von Ladungsüberhängen
Überbreites Fahrzeug oder Ladung
Gesamtbreite (Fahrzeug und Ladung) |
Warntafeln | Gelbes Rundumlicht |
bis 275 cm | nein | nein |
bis 300 cm | nach vorn und hinten je zwei | nein |
über 300 cm | nach vorn und hinten je zwei | mindestens eine muss rundum sichtbar sein |
Breite: mind. 282 mm Höhe: 564 mm |
Breite: 423 mm Höhe: 423 mm | Breite: 141 mm Höhe: 808 mm | Breite: 282 mm Höhe: 282 mm |
- Die Warntafeln müssen mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und nach unten verlaufenden roten und weißen Streifen versehen sein.
- Statt Warntafeln sind auch ein entsprechender Warnanstrich oder Folienbelag zulässig.
- Die Warntafeln müssen mit dem Umriss des Fahrzeugs, der Ladung oder des hinausragenden Teiles abschließen. Abweichungen bis 10 cm nach innen können zur Vermeidung gefährlich hinausragender scharfer Kanten zugestanden werden.
- § 17 StVO: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
- § 22 (4) StVO: Ladung ragt mehr als 1 m über die Rückstrahler nach hinten hinaus, dann Kenntlichmachung durch hellrote Fahne (30 x 30 cm), gleich großes hellrotes Schild oder zylindrischer Körper, Höhe 30 cm, Durchmesser 35 cm.
- § 22 (5) StVO: Ladung ragt seitlich mehr als 40 cm über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, dann Kenntlichmachung (wenn nötig, siehe § 17 Abs. 1) durch Leuchte (nach vorne weiß, nach hinten rot, maximal 40 cm vom Rand, maximal 1,5 m über Fahrbahn).
Ladungsüberhang nach hinten mehr als 1,0 m über die Rückstrahler hinaus
Rote Sicherungsmittel in folgenden Ausführungen:
- eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinander gehaltene Fahne
- oder ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild
- oder einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
- Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn die Lichtverhältnisse es erfordern, ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler, nicht höher als 90 cm.