Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
Fahrzeugbreite:
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein | 2,55 m |
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung | 3,00 m |
3. bei Anhängern hinter Krafträdern | 1,00 m |
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind | 2,60 m |
5. bei Personenkraftwagen | 2,50 m |
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben
- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür
- vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems
- lichttechnische Einrichtungen
- Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden
- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht
- Reifenschadenanzeiger
- Reifendruckanzeiger
- ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung
- die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände
Fahrzeughöhe:
(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: | 4,00 m |
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- nachgiebige Antennen und
- Scheren- und Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.
Fahrzeuglänge: Kraftfahrzeuge mit Anhänger
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:
1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger | 12,00 m |
2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile | 13,50 m |
3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile | 15,00 m |
4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) | 18,75 m |
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