3. Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast
a) Achsabstand weniger als 1,0 m
11,00 t
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m
16,00 t
c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m
18,00 t
d) Achsabstand 1,8 m oder mehr
20,00 t
4. Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast
a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m
21,00 t
b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m
24,00 t
2 Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.
(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:
1. Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen
Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils
18,00 t
2. Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4
a) Kraftfahrzeuge
25,00 t
b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d
26,00 t
c) Anhänger
24,00 t
d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind
28,00 t
3. Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4
a) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind
32,00 t
b) Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als