Führerscheinklassen
A C H T U N G nur gültig bis 18.01.2013
Die aktuellen Klassen seit dem 19.01.2013.
Motorrad-Klassen
Klasse | Fahrzeuge - Beschreibung | Alter | Einschluss | |
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A unbeschränkt (1) | Krafträder mit und ohne Beiwagen mehr als 50 ccm über 25 kW (34 PS) oder weniger als 6,25 kg pro kW |
mind. 20 Jahre ab 25 J. ohne Beschränkung |
A beschränkt, A1, M | |
A beschränkt (1 a) |
Krafträder mit und ohne Beiwagen mehr als 50 ccm bis max. 25 kW (34 PS) und mindestens 6,25 kg pro kW |
18 Jahre | A1, M | nach 2-jähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt |
A 1 (1 b) |
Leichtkrafträder max. 125 ccm Hubraum max. 11 kW Leistung |
16 Jahre | M | bis 18. Jahre zulässige bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h |
M (4) |
Moped, Mokick, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Elektromotor oder Hilfsmotor bis max. 50 ccm und max. 45 km/h |
16 Jahre | Als Kleinkrafträder gelten auch: Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH1) von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind. Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind. |
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Mofa | Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum, einsitzig max. 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
15 Jahre | Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren. Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung. |
1)bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
PKW-Klassen
Klasse | Fahrzeuge - Beschreibung | Alter | Einschluss | |
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B (3) |
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und
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18 Jahre | M, L, S | Begleitetes Fahren mit 17 Jahren Nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz Prüfung auf Automatikfahrzeug abgelegt, dann ist die Klasse B auf Automatikgetriebe beschränkt |
BE (3) |
Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse B und Anhänger, der nicht unter Klasse B fällt
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18 Jahre | Begleitetes Fahren mit 17 Jahren Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Führerscheininhaber der "alten" Klasse 3 dürfen alle einachsigen Anhänger (einschließlich Hänger mit Tandem-Achsen) mit Ihrem Fahrzeug ziehen |
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S | Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
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16 Jahre | Zulassung:
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1)bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
Mit der "alten" Führerscheinklasse 3
- dürfen Sie Züge mit maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zGG)
- beim Umtausch Ihres Führerscheins bekommen Sie die Klassen B, BE, C1, C1E, M, L, und S erteilt
- die Zuteilung der Klasse T erfolgt nur auf Antrag und nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
Sie müssen Ihren Führerschein vor Ihrem 50. Geburtstag in die Klasse CE umtauschen, wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1E hinausgehen (über 12 t zGG). Dazu benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und Ihr Sehvermögen.
Motorradfahren mit der "alten" Klasse 3
Der Führerschein wurde vor dem 01.04.1980 erteilt:
Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Motorleistung). Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen, bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.
Der Führerschein wurde nach dem 31.03.1980 erteilt:
Mit diesem Führerschein dürfen Sie fahren:
- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h
- bei Kleinkrafträdern, die bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, beträgt die bbH 50 km/h
- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV)
Personenbeföderungsschein - Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
Fahrzeuge die keine Fahrerlaubnis oder einer Prüfbescheinigung erfordern:
- Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
- Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.)
jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
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