Ruhezeiten
Tägliche Ruhezeit
Die Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann.
Innerhalb von 24 Stunden, beginnend nach der letzten täglichen od. wöchentlichen Ruhezeit, muss der Fahrer eine neue Ruhezeit einlegen.
Regelmäßige tägliche Ruhezeit: min. tägl. 11 Std.
Die Aufteilung ist möglich: zuerst min. 3 Std., zweiter Teil: min. 9 Std., Reihenfolge vorgeschrieben.
Im Mehrfahrbetrieb: innerhalb von 30 Std. nach einer Ruhezeit ist eine neue Ruhezeit von min. 9 Std. einzulegen.
"Mehrfahrbtrieb" beschreibt den Fall, in dem auf zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten, mindestens zwei Fahrer an Bord sind. Eine "Fahrtunterbrechung" kann hierbei auf dem Beifahrersitz verbracht werden.
Reduzierte tägliche Ruhezeit: min. 9 Std. - weniger als 11 Std.
Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten sind höchstens drei reduzierte tägl. Ruhezeiten erlaubt.
Nach der reduzierten tägl. Ruhezeit beginnt ein neuer 24-Stundenabschnitt.
Verlängerte tägliche Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentlichen Ruhezeit von min. 45 Std. oder eine reduzierte wöchentl. Ruhezeit von min. 24 Std. ergibt.
Wöchentliche Ruhezeiten
Wöchentliche Ruhezeit: spät. am Ende von sechs Schichttagen (24 Std.-Zeitraum), min. 45 Std.
Reduzierte wöchentliche Ruhezeit: min. 24 Std.am Ende von sechs Schichttagen (24 Std.-Zeitraum), max. eine in einem Zweiwochenzeitraum.
Der Ausgleich ist zwingend vor dem Ende der dritten Woche zu absolvieren.
Die fehlende Wochenruhezeit, muss an eine tägliche (min. 9 Std.) Ruhezeit angebunden werden.
Nur eine tägliche oder reduzierte Wochenruhezeit sollte im Fahrzeug verbracht werden, sofern sich der Fahrer freiwillig dafür entscheidet, vorausgesetzt das Fahrzeug steht und verfügt über geeignete Schlafmöglichkeiten.
Einfahrerbesetzung
24 Std. 13 Std. Arbeitsschicht (Arbeitszeit, Bereitschaftszeit, Lenkzeitunterbrechung/Pausen
11 Std. Ruhezeit
- monatlich: max.208 Std.
- wöchentlich: max. 48 Std.
- werktäglich: max. 10 Std.
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet!
bis zu 60 Std./Woche, wenn innerhalb von 4 Monaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Std./Woche (über Tarifvertrag Ausgleich auf 6 Monate verlängerbar)
über 10 Std. täglich nur über Tarifvertrag unter bestimmten Voraussetzungen verlängerbar
Übersicht
Tätigkeit | Arbeitszeit | Lenkzeit |
Anfahrt zum Arbeitsplatz* | x |
x |
Beladen | x |
|
Ausliefern / Abholen | x |
x |
Entladen | x |
|
Fahrt nach Hause* | x |
x |
Ausgleich für Krankheits- oder Urlaubstage
Der Arbeitgeber muss Krankheitstage für den Ausgleich berücksichtigen, die mit 9,6 Std./Tag anzusetzen sind.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch (24 Werktage) ist ebenfalls für den Ausgleich zu berücksichtigen.
Weitere Urlaubstage oder Freistellungen sind bzgl. der Arbeitszeit nicht mit zu bewerten.
Zweifahrer- Mehrfahrerbesatzung
Für die Zweifahrer- oder Mehrfahrerbesetzung wurde die zusammenhängendeTagesruhezeit von 8 Stunden auf 9 Stunden erhöht. Das heißt, dass für die Fahrer nach 21 Stunden Schichtzeit die Ruhezeit folgen muss. Die tägliche Lenkzeit kann somit zweimal Wöchentlich auf 20 Stunden ausgedehnt werden. Selbstverständlich müssen die zulässigen Tageslenkzeiten, die wöchentlichen Lenk- und Ruhezeiten beachtet werden.
Dokumentationspflicht
Das Unternehmen muss die wöchentlich geleistete Arbeitszeit dokumentieren (Delegation an Fahrer zulässig). Die Dokumentation muss in "geeigneter Weise" erfolgen (z.B. Schaublätter i.V.m. gesonderten Stundenzetteln oder digitale Fahrdaten i.V.m. manueller Eingabe über sonstige Tätigkeiten).
Die Nachweise sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
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